Aktualisiert 18/10/2024
In Kraft

Fassung vom: 09/01/2024
Änderungen (3)
Es gibt aktuell keinen Level 2 Rechtsakt, der auf Artikel 29 beruht oder ihn konkretisiert.
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Artikel 29

Achtung! Dieser Artikel wurde geändert, nachdem die aktuelle konsolidierte Fassung herausgegeben wurde. Die Änderungen gelten seit dem 15/04/2024. Bitte konsultieren Sie die Richtlinie 2024/927, um die Änderungen einzusehen.

Artikel 29

(1)  

Unbeschadet sonstiger allgemein geltender Bedingungen des nationalen Rechts erteilen die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats der Investmentgesellschaft einer Investmentgesellschaft eine Zulassung nur, wenn diese eine Verwaltungsgesellschaft benannt hat oder wenn sie mit einem ausreichenden Anfangskapital von mindestens 300 000  EUR ausgestattet ist.

Hat eine Investmentgesellschaft keine gemäß dieser Richtlinie zugelassene Verwaltungsgesellschaft benannt, gelten außerdem folgende Bedingungen:

a) 

Eine Zulassung wird nur erteilt, wenn dem Antrag auf Zulassung ein Geschäftsplan beigefügt wird, aus dem zumindest der organisatorische Aufbau der Investmentgesellschaft hervorgeht;

b) 

die Geschäftsleiter der Investmentgesellschaft müssen ausreichend gut beleumdet sein und auch in Bezug auf die Art der ausgeübten Geschäftstätigkeit der Investmentgesellschaft über ausreichende Erfahrung verfügen; zu diesem Zweck sind die Namen der Geschäftsleiter sowie jeder Wechsel dieser Geschäftsleiter den zuständigen Behörden unverzüglich mitzuteilen; über die Geschäftspolitik der Investmentgesellschaft müssen mindestens zwei Personen, die die genannten Bedingungen erfüllen, bestimmen; „Geschäftsleiter“ sind die Personen, die die Investmentgesellschaft aufgrund der gesetzlichen Vorschriften oder der Satzung vertreten oder die Ausrichtung der Tätigkeit der Investmentgesellschaft tatsächlich bestimmen, und

c) 

die zuständigen Behörden erteilen die Zulassung nur dann, wenn etwaige enge Verbindungen, die zwischen der Investmentgesellschaft und anderen natürlichen oder juristischen Personen bestehen, sie nicht bei der ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufsichtsfunktionen behindern.

Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats der Investmentgesellschaft erteilen ferner die Zulassung nicht, wenn sie bei der ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufsichtsfunktionen durch die Rechts- und Verwaltungsvorschriften eines Drittlandes, denen eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen unterstehen, zu denen die Investmentgesellschaft enge Verbindungen besitzt, oder durch Schwierigkeiten bei deren Anwendung behindert werden.

Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats der Investmentgesellschaft schreiben vor, dass die Investmentgesellschaft ihnen die benötigten Angaben übermittelt.

(2)  
Hat die Investmentgesellschaft keine Verwaltungsgesellschaft benannt, so ist der Investmentgesellschaft binnen sechs Monaten nach Einreichung eines vollständigen Antrags mitzuteilen, ob eine Zulassung erteilt wurde. Jede Ablehnung eines Antrags ist zu begründen.
(3)  
Nach Erteilung der Zulassung kann die Investmentgesellschaft ihre Tätigkeit sofort aufnehmen.
(4)  

Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats der Investmentgesellschaft dürfen einer unter diese Richtlinie fallenden Investmentgesellschaft die Zulassung nur entziehen, wenn die betreffende Investmentgesellschaft

a) 

von der Zulassung nicht binnen zwölf Monaten Gebrauch macht, ausdrücklich auf sie verzichtet oder seit mehr als sechs Monaten die in dieser Richtlinie genannten Tätigkeiten nicht mehr ausübt, es sei denn, der betreffende Mitgliedstaat sieht in diesen Fällen das Erlöschen der Zulassung vor;

b) 

die Zulassung aufgrund falscher Erklärungen oder auf sonstige rechtswidrige Weise erhalten hat;

c) 

die Voraussetzungen, auf denen die Zulassung beruhte, nicht mehr erfüllt;

d) 

in schwerwiegender Weise oder systematisch gegen die gemäß dieser Richtlinie erlassenen Bestimmungen verstoßen hat oder

e) 

ein in den nationalen Rechtsvorschriften vorgesehener Grund für den Entzug vorliegt.

(5)  

Um eine kohärente Harmonisierung dieser Richtlinie zu gewährleisten, kann die ESMA Entwürfe technischer Regulierungsstandards entwickeln, um Folgendes zu präzisieren:

a) 

die Angaben, einschließlich des Tätigkeitsprogramms, die den zuständigen Behörden in dem Antrag auf Zulassung der Investmentgesellschaft vorzulegen sind,

b) 

die Umstände im Sinne von Absatz 1 Buchstabe c, die die zuständige Behörde bei der ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufsichtsfunktion behindern können.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß dem in den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 festgelegten Verfahren zu erlassen.

(6)  

Um einheitliche Bedingungen für die Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten, kann die ESMA Entwürfe technischer Durchführungsstandards entwickeln, um Standardformulare, Mustertexte und Verfahren für die Übermittlung von Angaben im Sinne von Absatz 5 Buchstabe a festzulegen.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Durchführungsstandards gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.