Aktualisiert 07/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 09/01/2024
Änderungen
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Artikel 9b - Stresstests

Artikel 9b

Stresstests

(1)  
Die Mitgliedstaaten können den Koordinator verpflichten, dafür zu sorgen, dass angemessene und regelmäßige Stresstests bei Finanzkonglomeraten durchgeführt werden. Sie verpflichten die jeweils zuständigen Behörden, mit dem Koordinator eng zusammenzuarbeiten.
(2)  
Für die Zwecke unionsweiter Stresstests können die ESA über den Gemeinsamen Ausschuss und in Zusammenarbeit mit dem Europäischen Ausschuss für Systemrisiken, errichtet durch Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über die Finanzaufsicht der Europäischen Union auf Makroebene und zur Errichtung eines Europäischen Ausschusses für Systemrisiken ( 19 ), zusätzliche Parameter erarbeiten, die die mit Finanzkonglomeraten verbundenen spezifischen Risiken gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010, der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 erfassen. Der Koordinator teilt die Ergebnisse der Stresstests dem Gemeinsamen Ausschuss mit.


( 19 )  ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 1.