Aktualisiert 17/10/2024
In Kraft

Fassung vom: 09/01/2024
Änderungen
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Artikel 17 - Zusätzliche Befugnisse der zuständigen Behörden

Artikel 17

Zusätzliche Befugnisse der zuständigen Behörden

(1)  
Bis zur weiteren Harmonisierung der Branchenvorschriften sehen die Mitgliedstaaten vor, dass ihre zuständigen Behörden befugt sind, jede Aufsichtsmaßnahme zu ergreifen, die sie für erforderlich halten, um ein Umgehen der Branchenvorschriften durch die beaufsichtigten Unternehmen eines Finanzkonglomerats zu verhindern bzw. gegen ein solches Vorgehen einzuschreiten.
(2)  
Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass — unbeschadet ihrer strafrechtlichen Bestimmungen — gegen gemischte Finanzholdinggesellschaften oder deren verantwortliche Geschäftsleiter, die gegen die zur Umsetzung dieser Richtlinie erlassenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften verstoßen, mit Sanktionen oder Maßnahmen mit dem Ziel vorgegangen werden kann, die festgestellten Verstöße oder deren Ursachen abzustellen. In bestimmten Fällen können diese Maßnahmen das Tätigwerden eines Gerichts erfordern. Die zuständigen Behörden arbeiten eng zusammen, um den gewünschten Erfolg solcher Sanktionen oder Maßnahmen zu sichern.