Aktualisiert 07/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 09/01/2024
Änderungen (1)
Es gibt aktuell keinen Level 2 Rechtsakt, der auf Artikel 14 beruht oder ihn konkretisiert.
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Artikel 14 - Zugang zu Informationen

Artikel 14

Zugang zu Informationen

(1)  
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass in ihrem Zuständigkeitsbereich keine rechtlichen Hindernisse die in die zusätzliche Beaufsichtigung einbezogenen natürlichen und juristischen Personen — gleich, ob es sich um ein beaufsichtigtes Unternehmen handelt oder nicht — daran hindern, untereinander die Informationen auszutauschen, die für die zusätzliche Beaufsichtigung zweckdienlich sind, und Informationen gemäß dieser Richtlinie mit den ESA nach Artikel 35 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010, der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 beziehungsweise der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010, falls erforderlich über den Gemeinsamen Ausschuss, auszutauschen.
(2)  
Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass ihre für die zusätzliche Beaufsichtigung zuständigen Behörden durch direkten oder indirekten Kontakt zu den Unternehmen eines Finanzkonglomerats — gleich, ob beaufsichtigt oder nicht — Zugang zu allen Informationen erhalten, die für die zusätzliche Beaufsichtigung zweckdienlich sind.