Aktualisiert 07/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 09/01/2024
Änderungen
Es gibt aktuell keinen Level 2 Rechtsakt, der auf Artikel 12b beruht oder ihn konkretisiert.
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Artikel 12b - Gemeinsame Leitlinien

Artikel 12b

Gemeinsame Leitlinien

(1)  
Die ESA erarbeiten im Rahmen des Gemeinsamen Ausschusses gemeinsame Leitlinien zur Durchführung risikobasierter Bewertungen von Finanzkonglomeraten durch die zuständige Behörde. Mit solchen Leitlinien soll insbesondere sichergestellt werden, dass bei risikobasierten Bewertungen angemessene Instrumente angewendet werden, damit Gruppenrisiken, denen Finanzkonglomerate ausgesetzt sind, eingeschätzt werden können.
(2)  
Die ESA veröffentlichen über den Gemeinsamen Ausschuss gemeinsame Leitlinien, die auf die Entwicklung von Aufsichtspraktiken abzielen, die eine zusätzliche Beaufsichtigung von gemischten Finanzholdinggesellschaften zwecks angemessener Ergänzung der Beaufsichtigung auf Gruppenbasis gemäß der Richtlinien 98/78/EG und 2009/138/EG oder gegebenenfalls der Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis gemäß der Richtlinie 2006/48/EG ermöglichen. Gemäß diesen Leitlinien können alle maßgeblichen Risiken in die Aufsicht aufgenommen werden, wobei mögliche Überlappungen bei der Aufsicht und der Beaufsichtigung zu vermeiden sind.