Aktualisiert 17/10/2024
In Kraft

Fassung vom: 09/01/2024
Änderungen
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Artikel 13 - Leitungsorgan gemischter Finanzholdinggesellschaften

Artikel 13

Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die Personen, die die Geschäfte einer gemischten Finanzholdinggesellschaft tatsächlich führen, ausreichend gut beleumdet sein und über ausreichende Erfahrung zur Ausübung dieser Aufgaben verfügen müssen.