Artikel 11
Aufgaben des Koordinators
Im Rahmen der zusätzlichen Beaufsichtigung hat der Koordinator unter anderem folgende Aufgaben:
Koordinierung der Sammlung und Verbreitung zweckdienlicher bzw. grundlegender Informationen bei der laufenden Überwachung sowie in Krisensituationen, einschließlich der Verbreitung von Informationen, die eine zuständige Behörde zur Erfüllung ihrer Aufsichtspflichten gemäß den Branchenvorschriften benötigt;
generelle Aufsicht und Beurteilung der Finanzlage eines Finanzkonglomerats;
Beurteilung der Einhaltung der Vorschriften für die Eigenkapitalausstattung und der Bestimmungen über Risikokonzentrationen und gruppeninterne Transaktionen der Artikel 6, 7 und 8;
Beurteilung der Struktur, der Organisation und der internen Kontrollsysteme des Finanzkonglomerats gemäß den Bestimmungen des Artikels 9;
Planung und Koordinierung der Aufsichtstätigkeiten bei der laufenden Beaufsichtigung sowie in Krisensituationen in Zusammenarbeit mit den jeweils zuständigen Behörden;
sonstige Aufgaben, Maßnahmen und Entscheidungen, die dem Koordinator durch diese Richtlinie oder in Anwendung ihrer Bestimmungen zugewiesen werden.
Um die zusätzliche Beaufsichtigung zu erleichtern und hierfür eine umfassende Rechtsgrundlage zu schaffen, schließen der Koordinator und die anderen relevanten zuständigen Behörden sowie — falls erforderlich — andere betroffene zuständige Behörden Kooperationsvereinbarungen. In der Kooperationsvereinbarung können dem Koordinator zusätzliche Aufgaben übertragen und die Verfahren der Beschlussfassung der jeweils zuständigen Behörden untereinander gemäß den Artikeln 3 und 4, Artikel 5 Absatz 4, Artikel 6, Artikel 12 Absatz 2 und den Artikeln 16 und 18 sowie die Verfahren der Zusammenarbeit mit anderen zuständigen Behörden festgelegt werden.
Gemäß Artikel 8 und dem in Artikel 56 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010, der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 beziehungsweise der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 festgelegten Verfahren entwickeln die ESA über den Gemeinsamen Ausschuss Leitlinien zur Angleichung der Aufsichtspraktiken im Hinblick auf die Kohärenz der Verfahren der aufsichtsrechtlichen Koordinierung nach Artikel 131a der Richtlinie 2006/48/EG und Artikel 248 Absatz 4 der Richtlinie 2009/138/EG.
Die Koordinierungsvereinbarungen nach Absatz 1 Unterabsatz 2 werden gesondert in die gemäß Artikel 131 der Richtlinie 2006/48/EG oder Artikel 248 der Richtlinie 2009/138/EG geschlossenen schriftlichen Koordinierungsvereinbarungen aufgenommen. Als Vorsitzender eines gemäß Artikel 131a der Richtlinie 2006/48/EG oder Artikel 248 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG eingesetzten Kollegiums entscheidet der Koordinator darüber, welche anderen zuständigen Behörden an einer Sitzung oder Tätigkeit des betreffenden Kollegiums teilnehmen.