Aktualisiert 07/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 02/07/2014
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Artikel 32 - Anhängige Rechtsstreitigkeiten

Artikel 32

Anhängige Rechtsstreitigkeiten

Für die Wirkungen einer Sanierungsmaßnahme oder eines Liquidationsverfahrens auf einen anhängigen Rechtsstreit über einen Vermögensgegenstand oder ein Recht der Masse gilt ausschließlich das Recht des Mitgliedstaats, in dem der Rechtsstreit anhängig ist.