Aktualisiert 17/10/2024
In Kraft

Fassung vom: 02/07/2014
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Artikel 25 - Saldierungsvereinbarungen

Artikel 25

Saldierungsvereinbarungen

Unbeschadet der Artikel 68 und 71 der Richtlinie 2014/59/EU gilt für Saldierungsvereinbarungen ausschließlich das Recht, das für den Vertrag über derartige Vereinbarungen maßgeblich ist.