Aktualisiert 07/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 02/07/2014
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Artikel 23 - Aufrechnung

Artikel 23

Aufrechnung

(1)  Die Befugnis eines Gläubigers, mit seiner Forderung gegen eine Forderung des Kreditinstituts aufzurechnen, wird von der Einleitung von Sanierungsmaßnahmen oder der Eröffnung eines Liquidationsverfahrens nicht berührt, wenn diese Aufrechnung nach dem für die Forderung des Kreditinstituts maßgeblichen Recht zulässig ist.

(2)  Absatz 1 steht der Geltendmachung der Nichtigkeit, Anfechtbarkeit oder relativen Unwirksamkeit einer Rechtshandlung nach Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe l) nicht entgegen.