Artikel 26
Wertpapierpensionsgeschäfte
Unbeschadet der Artikel 68 und 71 der Richtlinie 2014/59/EU gilt für Wertpapierpensionsgeschäfte ausschließlich das Recht, das für den Vertrag über derartige Geschäfte maßgeblich ist.
Artikel 26
Wertpapierpensionsgeschäfte
Unbeschadet der Artikel 68 und 71 der Richtlinie 2014/59/EU gilt für Wertpapierpensionsgeschäfte ausschließlich das Recht, das für den Vertrag über derartige Geschäfte maßgeblich ist.