Aktualisiert 07/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 02/07/2014
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Artikel 26 - Wertpapierpensionsgeschäfte

Artikel 26

Wertpapierpensionsgeschäfte

Unbeschadet der Artikel 68 und 71 der Richtlinie 2014/59/EU gilt für Wertpapierpensionsgeschäfte ausschließlich das Recht, das für den Vertrag über derartige Geschäfte maßgeblich ist.