Aktualisiert 17/10/2024
In Kraft

Fassung vom: 02/07/2014
Änderungen
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Artikel 27 - Geregelte Märkte

Artikel 27

Geregelte Märkte

Unbeschadet des Artikels 24 ist für Transaktionen im Rahmen eines geregelten Marktes ausschließlich das Recht maßgeblich, das auf derartige Transaktionen anwendbar ist.