Aktualisiert 17/10/2024
In Kraft

Fassung vom: 02/07/2014
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Artikel 22 - Eigentumsvorbehalt

Artikel 22

Eigentumsvorbehalt

(1)  Die Einleitung von Sanierungsmaßnahmen oder die Eröffnung eines Liquidationsverfahrens in Bezug auf ein Kreditinstitut, das eine Sache erwirbt, lässt die Rechte des Verkäufers aus einem Eigentumsvorbehalt unberührt, wenn sich diese Sache zum Zeitpunkt der Einleitung von Sanierungsmaßnahmen bzw. der Verfahrenseröffnung im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats als des Staates befindet, in dem die Sanierungsmaßnahmen eingeleitet werden oder das Verfahren eröffnet wird.

(2)  Die Einleitung von Sanierungsmaßnahmen oder die Eröffnung eines Liquidationsverfahrens in Bezug auf ein Kreditinstitut, das eine Sache verkauft, rechtfertigt, wenn deren Lieferung bereits erfolgt ist, nicht die Auflösung oder Beendigung des Kaufvertrags und steht dem Eigentumserwerb des Käufers nicht entgegen, wenn sich diese Sache zum Zeitpunkt der Einleitung von Sanierungsmaßnahmen oder der Verfahrenseröffnung im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats als des Staates befindet, in dem die Sanierungsmaßnahmen eingeleitet werden oder das Verfahren eröffnet wird.

(3)  Die Absätze 1 und 2 stehen der Geltendmachung der Nichtigkeit, Anfechtbarkeit oder relativen Unwirksamkeit einer Rechtshandlung nach Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe l) nicht entgegen.