Aktualisiert 07/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 02/07/2014
Änderungen
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Artikel 29 - Eintragung in öffentliche Register

Artikel 29

Eintragung in öffentliche Register

(1)  Auf Antrag des Verwalters, des Liquidators oder jeder Behörde oder jedes Gerichts des Herkunftsmitgliedstaats ist eine Sanierungsmaßnahme oder die Eröffnung eines Liquidationsverfahrens in das Grundbuch, das Handelsregister und alle sonstigen öffentlichen Register in den übrigen Mitgliedstaaten einzutragen.

Jeder Mitgliedstaat kann jedoch die obligatorische Eintragung vorsehen. In diesem Fall hat die in Unterabsatz 1 genannte Person oder Behörde die für diese Eintragung erforderlichen Maßnahmen zu treffen.

(2)  Die Kosten der Eintragung gelten als Kosten und Auslagen des Verfahrens.