Aktualisiert 14/03/2025
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
Änderungen
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Artikel 6 - Delegierte Verordnung 2025/299

Artikel 6

Komplexität und Risikoerwägungen

(1)   Bei der Festlegung der Strategie für die Fortführung des Geschäftsbetriebs, einschließlich der Pläne, Verfahren und Maßnahmen, berücksichtigen Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen Elemente erhöhter Komplexität oder eines gestiegenen Risikos, unter anderem:

a)

Art und Bandbreite der angebotenen Kryptowerte-Dienstleistungen;

b)

Grad, zu dem die Dienstleistungen des Anbieters von Kryptowerte-Dienstleistungen von einem zulassungsfreien Distributed-Ledger abhängen;

c)

potenzielle Auswirkungen jeglicher Störungen auf die Kontinuität der Tätigkeiten des Anbieters von Kryptowerte-Dienstleistungen und die Verfügbarkeit seiner Dienstleistungen.

(2)   Für die Zwecke von Absatz 1 nehmen Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen jährlich eine Selbstbewertung im Hinblick auf Umfang, Art und Bandbreite der von ihnen erbrachten Dienstleistungen vor. Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen nehmen diese Selbstbewertung anhand der im Anhang festgelegten Kriterien sowie jeglicher anderer Kriterien, die der Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen für relevant hält, vor.