Artikel 6
Komplexität und Risikoerwägungen
(1) Bei der Festlegung der Strategie für die Fortführung des Geschäftsbetriebs, einschließlich der Pläne, Verfahren und Maßnahmen, berücksichtigen Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen Elemente erhöhter Komplexität oder eines gestiegenen Risikos, unter anderem:
a) |
Art und Bandbreite der angebotenen Kryptowerte-Dienstleistungen; |
b) |
Grad, zu dem die Dienstleistungen des Anbieters von Kryptowerte-Dienstleistungen von einem zulassungsfreien Distributed-Ledger abhängen; |
c) |
potenzielle Auswirkungen jeglicher Störungen auf die Kontinuität der Tätigkeiten des Anbieters von Kryptowerte-Dienstleistungen und die Verfügbarkeit seiner Dienstleistungen. |
(2) Für die Zwecke von Absatz 1 nehmen Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen jährlich eine Selbstbewertung im Hinblick auf Umfang, Art und Bandbreite der von ihnen erbrachten Dienstleistungen vor. Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen nehmen diese Selbstbewertung anhand der im Anhang festgelegten Kriterien sowie jeglicher anderer Kriterien, die der Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen für relevant hält, vor.