Artikel 3
Strategie für die Fortführung des Geschäftsbetriebs
(1) Die in Artikel 68 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2023/1114 genannte Strategie für die Fortführung des Geschäftsbetriebs muss sicherstellen, dass Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen Störfälle oder Leistungsprobleme im Zusammenhang mit Systemen, die für ihre Geschäftsfunktionen von entscheidender Bedeutung sind, angemessen berücksichtigen, und ist auf einem dauerhaften Datenträger festzulegen.
(2) Die Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen nehmen in die Strategie für die Fortführung des Geschäftsbetriebs Folgendes auf:
a) |
eine Spezifizierung des Anwendungsbereichs der Strategie für die Fortführung des Geschäftsbetriebs, der durch die Geschäftsfortführungspläne, Verfahren und Maßnahmen abgedeckt wird, einschließlich jeglicher Beschränkungen und Ausschlüsse; |
b) |
eine Beschreibung der Kriterien für die Aktivierung der Geschäftsfortführungspläne, einschließlich Eskalationsverfahren bis zur Ebene des Leitungsorgans; |
c) |
Bestimmungen über Unternehmensführung und Organisation des Anbieters von Kryptowerte-Dienstleistungen, einschließlich Festlegung der Aufgaben und Zuständigkeiten des Personals, zur Gewährleistung ausreichender Ressourcen für eine wirksame Umsetzung der Strategie; |
d) |
Bestimmungen zur Gewährleistung der Kohärenz zwischen den Geschäftsfortführungsplänen und den IKT-Geschäftsfortführungsplänen sowie den IKT-Reaktions- und Wiederherstellungsplänen nach Artikel 24 und 26 der Delegierten Verordnung (EU) 2024/1774. |