Aktualisiert 14/03/2025
In Kraft

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Artikel 3 - Delegierte Verordnung 2025/299

Artikel 3

Strategie für die Fortführung des Geschäftsbetriebs

(1)   Die in Artikel 68 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2023/1114 genannte Strategie für die Fortführung des Geschäftsbetriebs muss sicherstellen, dass Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen Störfälle oder Leistungsprobleme im Zusammenhang mit Systemen, die für ihre Geschäftsfunktionen von entscheidender Bedeutung sind, angemessen berücksichtigen, und ist auf einem dauerhaften Datenträger festzulegen.

(2)   Die Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen nehmen in die Strategie für die Fortführung des Geschäftsbetriebs Folgendes auf:

a)

eine Spezifizierung des Anwendungsbereichs der Strategie für die Fortführung des Geschäftsbetriebs, der durch die Geschäftsfortführungspläne, Verfahren und Maßnahmen abgedeckt wird, einschließlich jeglicher Beschränkungen und Ausschlüsse;

b)

eine Beschreibung der Kriterien für die Aktivierung der Geschäftsfortführungspläne, einschließlich Eskalationsverfahren bis zur Ebene des Leitungsorgans;

c)

Bestimmungen über Unternehmensführung und Organisation des Anbieters von Kryptowerte-Dienstleistungen, einschließlich Festlegung der Aufgaben und Zuständigkeiten des Personals, zur Gewährleistung ausreichender Ressourcen für eine wirksame Umsetzung der Strategie;

d)

Bestimmungen zur Gewährleistung der Kohärenz zwischen den Geschäftsfortführungsplänen und den IKT-Geschäftsfortführungsplänen sowie den IKT-Reaktions- und Wiederherstellungsplänen nach Artikel 24 und 26 der Delegierten Verordnung (EU) 2024/1774.