Artikel 2
Organisatorische Vorkehrungen für die Fortführung des Geschäftsbetriebs
(1) Die in Artikel 68 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2023/1114 genannte Strategie für die Fortführung des Geschäftsbetriebs umfasst Pläne, Verfahren und Maßnahmen.
(2) Das Leitungsorgan des Anbieters von Kryptowerte-Dienstleistungen erstellt und billigt in Wahrnehmung seiner in Artikel 68 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2023/1114 genannten Aufgaben die Pläne, Verfahren und Maßnahmen, aus denen sich die Strategie für die Fortführung des Geschäftsbetriebs zusammensetzt. Das Leitungsorgan des Anbieters von Kryptowerte-Dienstleistungen verantwortet die Umsetzung der Strategie für die Fortführung des Geschäftsbetriebs und überprüft mindestens einmal jährlich ihre Wirksamkeit.
(3) Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen stellen sicher, dass jegliche Änderungen der Strategie für die Fortführung des Geschäftsbetriebs allen betroffenen internen Mitarbeitern über wirksame Kommunikationskanäle mitgeteilt werden.