Aktualisiert 14/03/2025
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
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Artikel 5 - Delegierte Verordnung 2025/299

Artikel 5

Regelmäßige Prüfung der Geschäftsfortführungspläne

(1)   Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen prüfen die in Artikel 4 genannten Geschäftsfortführungspläne auf der Grundlage realistischer Szenarien. Bei diesen Prüfungen wird getestet, ob der Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen in der Lage ist, sich von Störfällen zu erholen und die Dienstleistungen gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b wieder aufzunehmen.

(2)   Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen prüfen die Geschäftsfortführungspläne jährlich unter Berücksichtigung:

a)

der Ergebnisse der in Absatz 1 genannten Prüfungen;

b)

der jüngsten Erkenntnisse zu möglichen Bedrohungen;

c)

der Lehren aus früheren Vorfällen;

d)

sofern relevant, von Änderungen der Wiederherstellungsziele, einschließlich der Vorgaben für die Wiederherstellungszeit und der Wiederherstellungspunkte nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b;

e)

von Änderungen der Geschäftsfunktionen.

(3)   Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen halten die Ergebnisse der Prüfungen schriftlich fest und legen sie ihrem Leitungsorgan und den an den Geschäftsfortführungsplänen beteiligten operativen Einheiten vor.

(4)   Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen stellen sicher, dass die Prüfung der Geschäftsfortführungspläne die normalen Abläufe für die Erbringung ihrer Dienstleistungen nicht beeinträchtigt.