Artikel 5
Regelmäßige Prüfung der Geschäftsfortführungspläne
(1) Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen prüfen die in Artikel 4 genannten Geschäftsfortführungspläne auf der Grundlage realistischer Szenarien. Bei diesen Prüfungen wird getestet, ob der Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen in der Lage ist, sich von Störfällen zu erholen und die Dienstleistungen gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b wieder aufzunehmen.
(2) Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen prüfen die Geschäftsfortführungspläne jährlich unter Berücksichtigung:
a) |
der Ergebnisse der in Absatz 1 genannten Prüfungen; |
b) |
der jüngsten Erkenntnisse zu möglichen Bedrohungen; |
c) |
der Lehren aus früheren Vorfällen; |
d) |
sofern relevant, von Änderungen der Wiederherstellungsziele, einschließlich der Vorgaben für die Wiederherstellungszeit und der Wiederherstellungspunkte nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b; |
e) |
von Änderungen der Geschäftsfunktionen. |
(3) Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen halten die Ergebnisse der Prüfungen schriftlich fest und legen sie ihrem Leitungsorgan und den an den Geschäftsfortführungsplänen beteiligten operativen Einheiten vor.
(4) Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen stellen sicher, dass die Prüfung der Geschäftsfortführungspläne die normalen Abläufe für die Erbringung ihrer Dienstleistungen nicht beeinträchtigt.