Aktualisiert 14/03/2025
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Artikel 4 - Delegierte Verordnung 2025/299

Artikel 4

Geschäftsfortführungspläne

(1)   Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen erstellen im Rahmen der Umsetzung der in Artikel 68 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2023/1114 genannten Strategie für die Fortführung des Geschäftsbetriebs Geschäftsfortführungspläne. In den Geschäftsfortführungsplänen werden die Verfahren festgelegt, die zum Schutz und erforderlichenfalls zur Wiederherstellung von Folgendem erforderlich sind:

a)

Vertraulichkeit, Integrität und Verfügbarkeit von Kundendaten;

b)

Verfügbarkeit der Geschäftsfunktionen, unterstützenden Prozesse und Informationsassets der Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen.

(2)   Die Geschäftsfortführungspläne enthalten Folgendes:

a)

ein Spektrum möglicher widriger Szenarien in Bezug auf kritische oder wichtige Funktionen wie den Ausfall von Geschäftsfunktionen, Mitarbeitern, Arbeitsplätzen, externen Lieferanten oder Rechenzentren oder den Verlust oder die Änderung geschäftskritischer Daten und Unterlagen;

b)

Verfahren und Strategien für Störfälle einschließlich:

i)

der zur Wiederherstellung kritischer oder wichtiger Funktionen erforderlichen Maßnahmen;

ii)

der Fristen für die Wiederherstellung dieser kritischen oder wichtigen Funktionen;

iii)

Wiederherstellungspunkten;

iv)

der Höchstdauer für die Wiederaufnahme der Dienste;

c)

Verfahren und Strategien für die Verlagerung der Geschäftsfunktionen zur Erbringung von Kryptowerte-Dienstleistungen an einen Back-up-Standort;

d)

Sicherung kritischer Geschäftsdaten, einschließlich aktueller Informationen über die erforderlichen Kontakte zur Gewährleistung der Kommunikation innerhalb des Anbieters von Kryptowerte-Dienstleistungen sowie zwischen dem Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen und seinen Kunden;

e)

Verfahren für zeitnahe Mitteilungen an Kunden und andere externe Interessenträger, einschließlich zuständiger Behörden.

(3)   Im Falle einer Störung im Zusammenhang mit einem zulassungsfreien Distributed Ledger, den der Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen bei der Erbringung seiner Dienste nutzt, umfassen die in Absatz 2 Buchstabe e genannten Mitteilungen die folgenden Angaben:

a)

Zeitpunkt der voraussichtlichen Wiederaufnahme der Dienstleistungen;

b)

Gründe für den Störfall und seine Auswirkungen;

c)

jegliche Risiken im Zusammenhang mit Kundengeldern und in ihrem Namen gehaltenen Kryptowerten;

d)

Maßnahmen, die der Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen in Reaktion auf die Störung eines zulassungsfreien Distributed Ledgers zu ergreifen beabsichtigt.

Sind diese Informationen für den Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen nicht ohne Weiteres verfügbar, so liefert er Kunden und Interessenträgern, einschließlich zuständiger Behörden, nach bestem Bemühen Aktualisierungen der in Unterabsatz 1 genannten Informationen.

(4)   Die Geschäftsfortführungspläne sehen Verfahren für die Bewältigung von Störungen und Ausfällen ausgelagerter kritischer oder wichtiger Funktionen vor.