DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2025/298 DER KOMMISSION
vom 31. Oktober 2024
zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung der Methodik für die Schätzung der Zahl und des Werts von Transaktionen, bei denen vermögenswertereferenzierte Token und E-Geld-Token, die auf eine Währung lauten, die keine amtliche Währung eines Mitgliedstaats ist, als Tauschmittel verwendet werden
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2023 über Märkte für Kryptowerte und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 sowie der Richtlinien 2013/36/EU und (EU) 2019/1937 (1), insbesondere auf Artikel 22 Absatz 6 Unterabsatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Bei dem in Artikel 22 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1114 verwendeten Begriff der „Transaktion“ wird nicht nach der Art von Geldbörse unterschieden, die Zahler bei der Einleitung von Transaktionen unter Verwendung eines vermögenswertereferenzierten Token als Tauschmittel und Zahlungsempfänger bei der Annahme solcher Transaktionen nutzen. Daher muss bei der Festlegung der in Artikel 22 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2023/1114 genannten Methodik berücksichtigt werden, dass die Meldung gemäß Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe d der genannten Verordnung sowohl Transaktionen zwischen elektronischen Geldbörsen als auch Transaktionen zwischen elektronischen Geldbörsen einerseits und selbstverwalteten elektronischen Geldbörsen oder anderen Arten von Distributed-Ledger-Adressen, die nicht von einem Inhaber eines vermögenswertereferenzierten Token oder einem Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen kontrolliert werden, andererseits erfassen sollte. Transaktionen zwischen selbstverwalteten elektronischen Geldbörsen oder zwischen selbstverwalteten elektronischen Geldbörsen und anderen Arten von Distributed-Ledger-Adressen, die nicht von einem Inhaber eines vermögenswertereferenzierten Token oder einem Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen kontrolliert werden, sollten nicht unter die Meldung nach Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2023/1114 fallen, da Emittenten möglicherweise nicht über die Informationen verfügen, die für die Meldung solcher Transaktionen gemäß diesen Bestimmungen erforderlich sind. Die Meldepflichten, denen Emittenten in Bezug auf solche Transaktionen gemäß Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2023/1114 und gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2902 der Kommission (2) unterliegen, sollten davon unberührt bleiben. |
(2) |
Gemäß Artikel 22 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2023/1114 sind als Transaktionen im Zusammenhang mit der Verwendung eines Tauschmittels nur Transaktionen zu verstehen, die zu einer Änderung der natürlichen oder juristischen Person führen, die Anspruch auf den vermögenswertereferenzierten Token hat. Dies gilt auch dann, wenn der wirtschaftliche Eigentümer im Sinne von Artikel 3 Nummer 6 der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) der gleiche bleibt, und unabhängig davon, ob diese Transaktionen über den Distributed Ledger („on-chain“) oder außerhalb des Distributed Ledger („off-chain“) abgewickelt werden. Für die Zwecke der Meldung gemäß Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2023/1114 sollten die vom Emittenten an die zuständige Behörde zu meldenden Daten deshalb keine Transfers eines vermögenswertereferenzierten Token zwischen verschiedenen Adressen oder Konten derselben Person umfassen. |
(3) |
Gemäß Artikel 22 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) 2023/1114 gelten bestimmte Transaktionen nicht als mit der Verwendung des vermögenswertereferenzierten Token als Tauschmittel in Zusammenhang stehend. Wie in Erwägungsgrund 61 der genannten Verordnung dargelegt, sind als Transaktionen im Zusammenhang mit der Verwendung eines vermögenswertereferenzierten Token als Tauschmittel insbesondere Transaktion zu verstehen, die mit der Begleichung von Schulden verbunden sind, einschließlich jener im Zusammenhang mit Geschäften mit Händlern, nicht jedoch Transaktionen, die mit Anlagetätigkeiten und -dienstleistungen verbunden sind, wie etwa bei einem Tausch gegen einen Geldbetrag oder andere Kryptowerte, es sei denn, der vermögenswertereferenzierte Token wird nachweislich für die Abwicklung von Transaktionen mit anderen Kryptowerten verwendet. Daher ist genauer festzulegen, welche Arten von Transaktionen gemäß Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2023/1114 zu melden sind. |
(4) |
Der Emittent sollte die Zahl und den Wert der Transaktionen im Zusammenhang mit der Verwendung eines vermögenswertereferenzierten Token als Tauschmittel im Sinne von Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2023/1114 schätzen, indem er von der Gesamtzahl und dem Gesamtwert der Transaktionen, die im betreffenden Quartal mit dem vermögenswertereferenzierten Token abgewickelt wurden, Transaktionen abzieht, bei denen der vermögenswertereferenzierte Token mit dem Emittenten oder einem Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen gegen einen Geldbetrag oder andere Kryptowerte getauscht wird, sowie Transaktionen, bei denen der vermögenswertereferenzierte Token als Sicherheit für Geschäfte mit Finanzinstrumenten oder zur Glattstellung eines Derivatekontrakts verwendet wird. Darüber hinaus kann der Emittent auch andere Transaktionen mit dem vermögenswertereferenzierten Token abziehen, wenn er hinreichende Gründe zu der Annahme hat, dass der Zweck der betreffenden Transaktionen nicht in der Zahlung von Waren oder Dienstleistungen besteht, und er der zuständigen Behörde auf Verlangen nachweisen kann, dass er hinreichende Gründe zu dieser Annahme hatte. |
(5) |
Als Transaktionen im Zusammenhang mit der Verwendung eines vermögenswertereferenzierten Token als Tauschmittel sollten auch Transaktionen gelten, bei denen ein oder mehrere andere Kryptowerte als der vermögenswertereferenzierte Token zur Zahlung von Waren und Dienstleistungen verwendet werden, die Abwicklung jedoch im vermögenswertereferenzierten Token erfolgt. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn ein vermögenswertereferenzierter Token als Brücke für Transaktionen mit einem anderen Kryptowert als dem vermögenswertereferenzierten Token verwendet wird, wenn der Zweck der Transaktion in der Zahlung von Waren oder Dienstleistungen besteht und wenn ein vermögenswertereferenzierter Token als Brücke für eine Transaktion mit zwei anderen Kryptowerten als dem vermögenswertereferenzierten Token verwendet wird, deren Zweck in der Zahlung von Waren oder Dienstleistungen besteht. Transaktionen, bei denen die Parteien beabsichtigen, mit zwei verschiedenen anderen Kryptowerten als dem vermögenswertereferenzierten Token zu handeln oder diese auszutauschen, und vereinbaren, die Transaktion mit einem vermögenswertereferenzierten Token abzuwickeln, ohne dass der Zweck der zugrunde liegenden Transaktion in der Zahlung von Waren oder Dienstleistungen besteht, sollten nicht in den Anwendungsbereich der Meldung nach Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2023/1114 fallen. |
(6) |
Der Emittent sollte für jede in den Anwendungsbereich von Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2023/1114 fallende Transaktion den einheitlichen Währungsraum bestimmen, für den diese Transaktion gemeldet werden sollte. Die Transaktionen nach Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe d der genannten Verordnung sollten Transaktionen erfassen, bei denen Zahler und Zahlungsempfänger im selben einheitlichen Währungsraum innerhalb der Union ansässig sind. |
(7) |
Um sicherzustellen, dass die durchschnittliche Zahl und der durchschnittliche aggregierte Wert der Transaktionen pro Tag im entsprechenden Quartal auf der Grundlage zuverlässiger und solider Daten geschätzt werden, und um die Qualität der Meldungen zu verbessern, sollten Emittenten über Systeme und Verfahren verfügen, die es ihnen ermöglichen, die vom Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen des Zahlungsempfängers oder im Falle von Transaktionen von einer elektronischen Geldbörse zu einer selbstverwalteten elektronischen Geldbörse die vom Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen des Zahlers erhaltenen Daten gemäß Artikel 22 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2023/1114 und gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2902 mit den Daten abzugleichen, die dem Emittenten aus anderen Quellen zur Verfügung stehen, wobei er gegebenenfalls auch im Distributed-Ledger verfügbare Transaktionsdaten berücksichtigt. |
(8) |
Gemäß Artikel 58 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2023/1114 gelten die Bestimmungen von Artikel 22 und 23 sowie Artikel 24 Absatz 3 der genannten Verordnung auch für E-Geld-Token, die auf eine Währung lauten, die keine amtliche Währung eines Mitgliedstaats ist. Die vorliegende Verordnung sollte entsprechend auch für solche E-Geld-Token gelten. |
(9) |
Die vorliegende Verordnung beruht auf dem Entwurf technischer Regulierungsstandards, der der Kommission von der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde übermittelt wurde. |
(10) |
Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde hat zu diesem Entwurf öffentliche Konsultationen durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) eingesetzten Interessengruppe Bankensektor eingeholt — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
(1) ABl. L 150 vom 9.6.2023, S. 40, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/1114/oj.
(2) Durchführungsverordnung (EU) 2024/2902 der Kommission vom 20. November 2024 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Anwendung der Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Meldungen im Zusammenhang mit vermögenswertereferenzierten Token und E-Geld-Token, die auf eine Währung lauten, die keine amtliche Währung eines Mitgliedstaats ist (ABl. L, 2024/2902, 28.11.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2024/2902/oj).
(3) Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission (ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 73, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2015/849/oj).
(4) Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2010/1093/oj).