Aktualisiert 14/03/2025
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
Änderungen
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Artikel 1 - Delegierte Verordnung 2025/298

Artikel 1

Gegenstand

(1)   In dieser Verordnung wird die Methodik für die gemäß Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2023/1114 vorzunehmende Schätzung der durchschnittlichen Zahl und des durchschnittlichen aggregierten Werts der im entsprechenden Quartal pro Tag erfolgenden Transaktionen festgelegt, die mit der Verwendung eines vermögenswertereferenzierten Token als Tauschmittel innerhalb eines einheitlichen Währungsraums in Zusammenhang stehen.

(2)   Gemäß Artikel 58 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2023/1114 gilt die vorliegende Verordnung entsprechend für E-Geld-Token, die auf eine Währung lauten, die keine amtliche Währung eines Mitgliedstaats ist.