Artikel 5
Datenqualität
(1) Der Emittent schafft Systeme und Verfahren, die gewährleisten, dass die der zuständigen Behörde gemäß Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2023/1114 übermittelten Daten korrekt und vollständig sind und innerhalb der in der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2902 festgelegten Fristen übermittelt werden.
(2) Die in Absatz 1 genannten Systeme und Verfahren ermöglichen es dem Emittenten, die vom Anbieter von Krypto-Dienstleistungen des Zahlungsempfängers oder im Falle von Transaktionen von einer elektronischen Geldbörse zu einer selbstverwalteten elektronischen Geldbörse die vom Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen des Zahlers gemäß Artikel 22 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2023/1114 und gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2902 erhaltenen Daten mit den Daten abzugleichen, die dem Emittenten aus anderen Quellen zur Verfügung stehen, wobei er gegebenenfalls auch im Distributed-Ledger verfügbare Transaktionsdaten berücksichtigt.