Aktualisiert 14/03/2025
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
Änderungen
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Artikel 2 - Delegierte Verordnung 2025/298

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1.

einheitlicher Währungsraum“ ein Land oder mehrere Länder mit derselben amtlichen Währung;

2.

elektronische Geldbörse“ die Adresse einer Geldbörse für Kryptowerte, bei der ein Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen die Verwahrung oder Kontrolle von Kryptowerten im Namen seines Kunden oder die Verwahrung oder Kontrolle der Mittel für den Zugang zu solchen Kryptowerten, gegebenenfalls in Form privater kryptografischer Schlüssel, sicherstellt;

3.

selbstverwaltete elektronische Geldbörse“ die Adresse einer Geldbörse für Kryptowerte, bei der der Nutzer die Mittel für den Zugang zu den Kryptowerten, gegebenenfalls in Form privater kryptografischer Schlüssel, selbst kontrolliert.