Aktualisiert 14/03/2025
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Artikel 4 - Delegierte Verordnung 2025/298

Artikel 4

Berechnung der durchschnittlichen Zahl und des durchschnittlichen aggregierten Werts von Transaktionen

(1)   Der Emittent berechnet die in Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2023/1114 genannte durchschnittliche Zahl und den an gleicher Stelle genannten durchschnittlichen aggregierten Wert der Transaktionen pro Tag im entsprechenden Quartal für jeden einheitlichen Währungsraum für folgende Meldestichtage: 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember.

(2)   Der Wert der in Absatz 1 genannten Transaktionen wird in der amtlichen Währung des Herkunftsmitgliedstaats des Emittenten gemeldet.

(3)   Der Emittent bestimmt den Wert der in Absatz 1 genannten Transaktionen wie folgt:

a)

Umfasst der Korb der Vermögenswerte, auf den sich der vermögenswertereferenzierte Token bezieht, eine oder mehrere amtliche Währungen, bei denen es sich nicht um die in Absatz 2 genannte amtliche Währung handelt, so bestimmt der Emittent den Wert der betreffenden Transaktionen pro Tag anhand der am Ende jedes Kalendertages des maßgeblichen Berichtszeitraums geltenden Wechselkurse im Einklang mit der Bewertung oder den Grundsätzen für die Bewertung der vermögenswertereferenzierten Token nach Artikel 39 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2023/1114;

b)

umfasst der Korb der Vermögenswerte, auf den sich der vermögenswertereferenzierte Token bezieht, Vermögenswerte, die keine amtliche Währung sind, so bestimmt der Emittent den Wert der betreffenden Transaktionen pro Tag anhand der am Ende jedes Kalendertages des maßgeblichen Berichtszeitraums berechneten Marktpreise und, sofern möglich, im Einklang mit der Bewertung oder den Grundsätzen für die Bewertung der vermögenswertereferenzierten Token nach Artikel 39 Absatz 2 Buchstabe c und Artikel 36 Absätze 11 und 12 der Verordnung (EU) 2023/1114;

c)

bei E-Geld-Token, die auf eine Währung lauten, die keine amtliche Währung eines Mitgliedstaats ist, bestimmt der Emittent den Wert der betreffenden Transaktionen pro Tag anhand der am Ende jedes Kalendertages des maßgeblichen Berichtszeitraums geltenden Wechselkurse.