Artikel 3
Transaktionen im Zusammenhang mit der Verwendung eines vermögenswertereferenzierten Token als Tauschmittel
(1) Der Emittent schätzt die Zahl und den Wert der Transaktionen im Zusammenhang mit der Verwendung eines vermögenswertereferenzierten Token als Tauschmittel im Sinne von Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2023/1114, indem er von der Gesamtzahl und dem Gesamtwert der Transaktionen mit diesem Token im betreffenden Quartal Folgendes abzieht:
a) |
Transaktionen, bei denen der vermögenswertereferenzierte Token mit dem Emittenten oder einem Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen gegen einen Geldbetrag oder andere Kryptowerte getauscht wird; |
b) |
Transaktionen, bei denen der vermögenswertereferenzierte Token als Sicherheit für Geschäfte mit Finanzinstrumenten verwendet wird; |
c) |
Transaktionen, bei denen der vermögenswertereferenzierte Token zur Glattstellung eines Derivatekontrakts verwendet wird; |
d) |
sonstige Transaktionen mit dem vermögenswertereferenzierten Token, bei denen der Emittent hinreichende Gründe zu der Annahme hat, dass der Zweck der betreffenden Transaktionen nicht in der Zahlung von Waren oder Dienstleistungen besteht. |
Der Emittent darf die in Unterabsatz 1 Buchstabe d genannten Transaktionen von der in Unterabsatz 1 genannten Schätzung nur dann ausnehmen, wenn er der zuständigen Behörde auf Verlangen nachweisen kann, dass er hinreichende Gründe zu der Annahme hatte, dass der vermögenswertereferenzierte Token bei diesen Transaktionen nicht zur Zahlung von Waren oder Dienstleistungen verwendet wird.
(2) Als Transaktionen im Zusammenhang mit der Verwendung eines vermögenswertereferenzierten Token als Tauschmittel gelten auch Transaktionen, bei denen ein oder mehrere andere Kryptowerte als der vermögenswertereferenzierte Token zur Zahlung von Waren und Dienstleistungen verwendet werden, die Abwicklung jedoch im vermögenswertereferenzierten Token erfolgt.
(3) Die in Absatz 1 genannten Transaktionen umfassen Folgendes:
a) |
über einen Distributed Ledger abgewickelte Transaktionen; |
b) |
außerhalb eines Distributed Ledger abgewickelte Transaktionen; |
c) |
Transaktionen zwischen elektronischen Geldbörsen; |
d) |
Transaktionen zwischen einer elektronischen Geldbörse und einer selbstverwalteten elektronischen Geldbörse oder anderen Arten von Distributed-Ledger-Adressen, die nicht von einem Inhaber des vermögenswertereferenzierten Token oder einem Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen kontrolliert werden. |
(4) Die in Absatz 1 genannten Transaktionen umfassen nicht Transfers zwischen verschiedenen Konten oder Adressen derselben Person.
(5) Die in Absatz 1 genannten Transaktionen umfassen lediglich Transaktionen, bei denen sowohl Zahler als auch Zahlungsempfänger im selben einheitlichen Währungsraum innerhalb der Union ansässig sind. Der Ort, an dem ein Zahler oder Zahlungsempfänger ansässig ist, ist bei natürlichen Personen der gewöhnliche Aufenthaltsort und bei juristischen Personen der eingetragene Sitz.