Aktualisiert 18/09/2024
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Artikel 6 - Kommunikation mit Beschwerdeführern

Artikel 6

Kommunikation mit Beschwerdeführern

(1)   Bei der Bearbeitung von Beschwerden kommunizieren Schwarmfinanzierungsdienstleister mit Beschwerdeführern in einer klaren, einfachen und leicht verständlichen Sprache.

(2)   Jede Mitteilung des Schwarmfinanzierungsdienstleisters gemäß Artikel 3 bis 5 an einen Beschwerdeführer erfolgt in der Sprache, in der der Beschwerdeführer seine Beschwerde eingereicht hat, sofern die vom Beschwerdeführer verwendete Sprache eine der in Artikel 1 Absatz 4 genannten Sprachen ist. Die Mitteilungen des Schwarmfinanzierungsdienstleisters ergehen schriftlich auf elektronischem Wege oder auf Antrag des Beschwerdeführers in Papierform.