Aktualisiert 18/09/2024
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Artikel 5 - Entscheidungen

Artikel 5

Entscheidungen

(1)   In seiner Entscheidung über eine Beschwerde geht der Schwarmfinanzierungsdienstleister auf alle in der Beschwerde angesprochenen Punkte ein und begründet das Ergebnis der Untersuchung. Die Entscheidung steht im Einklang mit etwaigen früheren Entscheidungen des Schwarmfinanzierungsdienstleisters in Bezug auf ähnliche Beschwerden, es sei denn, der Schwarmfinanzierungsdienstleister kann begründen, warum er zu einer anderen Entscheidung gelangt ist.

(2)   Schwarmfinanzierungsdienstleister teilen dem Beschwerdeführer ihre Entscheidung über eine Beschwerde so bald wie möglich und innerhalb der in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe e genannten Frist mit.

(3)   Kann in Ausnahmefällen die Entscheidung über eine Beschwerde nicht innerhalb der in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe e genannten Frist getroffen werden, so unterrichten Schwarmfinanzierungsdienstleister den Beschwerdeführer über die Gründe für diese Verzögerung und geben das Datum an, an dem die Entscheidung getroffen wird.

(4)   Wird mit der Entscheidung den Forderungen des Beschwerdeführers nicht oder nur teilweise nachgekommen, muss die Entscheidung eine ausführliche Begründung sowie Informationen über die verfügbaren Abhilfemaßnahmen enthalten.