Aktualisiert 18/09/2024
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Artikel 1 - Verfahren für die Bearbeitung von Beschwerden

Artikel 1

Verfahren für die Bearbeitung von Beschwerden

(1)   Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Begriff „Beschwerde“ eine Äußerung der Unzufriedenheit, die ein Kunde in Bezug auf die Erbringung von Schwarmfinanzierungsdienstleistungen an einen Schwarmfinanzierungsdienstleister richtet.

(2)   Im Rahmen der Verfahren für die Bearbeitung von Beschwerden gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2020/1503 erhalten Kunden von Schwarmfinanzierungsdienstleistern klare und genaue Informationen, die mindestens Folgendes umfassen:

a)

die Voraussetzungen für die Zulässigkeit von Beschwerden,

b)

Informationen darüber, dass die Einreichung und Bearbeitung von Beschwerden unentgeltlich ist,

c)

eine detaillierte Beschreibung der Form, in der Beschwerden einzureichen sind, einschließlich:

(1)

des Hinweises, dass Beschwerden unter Verwendung des Standardmusters im Anhang dieser Verordnung einzureichen sind,

(2)

einer Erläuterung zur Art der vom Beschwerdeführer vorzulegenden Informationen und Beweismittel,

(3)

des Namens und der Kontaktdaten der Person oder Abteilung, an die Beschwerden zu richten sind,

(4)

der elektronischen Plattform, des Systems oder der Adresse, über die Beschwerden einzureichen sind,

(5)

der Sprache(n), in der/denen ein Beschwerdeführer eine Beschwerde gemäß Artikel 2 Absatz 2 einreichen darf,

d)

des Verfahrens für die Bearbeitung von Beschwerden gemäß Artikel 3 bis 5,

e)

der Frist, innerhalb derer dem Beschwerdeführer eine Entscheidung über die Beschwerde mitgeteilt wird.

(3)   Schwarmfinanzierungsdienstleister können gegebenenfalls die Verfahren für die Bearbeitung von Beschwerden ändern. Sie veröffentlichen eine aktuelle Beschreibung dieser Verfahren sowie das im Anhang enthaltene Standardmuster auf ihrer Website und stellen sicher, dass sowohl die Beschreibung als auch das Muster über ihre Website leicht zugänglich sind.

(4)   Die Beschreibung der Verfahren für die Bearbeitung von Beschwerden und das im Anhang enthaltene Standardmuster werden in jeder der Sprachen veröffentlicht, in denen das Anlagebasisinformationsblatt gemäß Artikel 23 und 24 der Verordnung (EU) 2020/1503 oder die Marketingmitteilungen gemäß Artikel 27 Absatz 1 derselben Verordnung verfügbar sind.