Aktualisiert 18/09/2024
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Artikel 3 - Bestätigung des Eingangs und Prüfung der Zulässigkeit

Artikel 3

Bestätigung des Eingangs und Prüfung der Zulässigkeit

(1)   Schwarmfinanzierungsdienstleister bestätigen den Eingang einer Beschwerde und teilen dem Beschwerdeführer innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Eingang mit, ob seine Beschwerde zulässig ist. Erfüllt eine Beschwerde nicht die in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a genannten Voraussetzungen, begründen Schwarmfinanzierungsdienstleister gegenüber dem Beschwerdeführer klar, warum sie die Beschwerde aufgrund von Unzulässigkeit ablehnen.

(2)   Die Bestätigung des Eingangs einer Beschwerde muss Folgendes enthalten:

a)

Name und Kontaktdaten, einschließlich E-Mail-Adresse und Telefonnummer der Person oder Abteilung, an die Beschwerdeführer Anfragen im Zusammenhang mit ihrer Beschwerde richten können,

b)

einen Hinweis auf die in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe e genannte Frist.