Aktualisiert 18/09/2024
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Artikel 4 - Untersuchung von Beschwerden

Artikel 4

Untersuchung von Beschwerden

(1)   Nach Eingang einer zulässigen Beschwerde prüfen Schwarmfinanzierungsdienstleister unverzüglich, ob die Beschwerde klar und vollständig ist. Insbesondere prüfen sie, ob die Beschwerde alle relevanten Informationen und Nachweise enthält. Kommt ein Schwarmfinanzierungsdienstleister zu dem Schluss, dass eine Beschwerde unklar oder unvollständig ist, so fordert er unverzüglich alle zusätzlichen Informationen oder Nachweise an, die für die ordnungsgemäße Bearbeitung der Beschwerde erforderlich sind.

(2)   Schwarmfinanzierungsdienstleister bemühen sich, alle relevanten Nachweise und Informationen im Zusammenhang mit einer Beschwerde einzuholen und zu untersuchen.

(3)   Schwarmfinanzierungsdienstleister halten Beschwerdeführer ordnungsgemäß über alle zusätzlichen Schritte auf dem Laufenden, die zur Bearbeitung der Beschwerde unternommen werden, und beantworten berechtigte Nachfragen des Beschwerdeführers unverzüglich.