Aktualisiert 18/09/2024
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Ursprungsrechtsakt
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Erwägungsgründe

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2022/2116 DER KOMMISSION

vom 13. Juli 2022

zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2020/1503 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards zur näheren Bestimmung der Maßnahmen und Verfahren für den Plan von Schwarmfinanzierungsdienstleistern zur Geschäftsfortführung im Krisenfall

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2020/1503 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Oktober 2020 über Europäische Schwarmfinanzierungsdienstleister für Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1129 und der Richtlinie (EU) 2019/1937 (1), insbesondere auf Artikel 12 Absatz 16 Unterabsatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Um eine gebührende Harmonisierung der Maßnahmen und Verfahren für den in Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe j der Verordnung (EU) 2020/1503 genannten Plan zur Geschäftsfortführung im Krisenfall in der Union sicherzustellen, sollten die Maßnahmen und Verfahren dieses Plans näher bestimmt werden.

(2)

Um den mit einer Einstellung entscheidender Dienstleistungen verbundenen Risiken angemessen zu begegnen, sollte der Plan zur Geschäftsfortführung sicherstellen, dass entscheidende Dienstleistungen, insbesondere auch solche, die ausgelagert wurden, trotz des Ausfalls des Schwarmfinanzierungsdienstleisters oder des Dritten, an den entscheidende Dienstleistungen ausgelagert wurden, weiterhin erbracht werden.

(3)

Angesichts der Bandbreite der Ereignisse, die sich nachteilig auf die Erbringung entscheidender Dienstleistungen auswirken können, sollte der Plan zur Geschäftsfortführung Situationen adressieren, die eine erhebliche Störung oder einen erheblichen Ausfall der Erbringung entscheidender Dienstleistungen auslösen könnten.

(4)

Um sicherzustellen, dass der Plan zur Geschäftsfortführung wirkungsvoll ist, sollte festgelegt werden, welche Maßnahmen und Verfahren der Plan zur Geschäftsfortführung mindestens enthalten sollte.

(5)

Außerdem sollte eine begrenzte Zahl von Fachbegriffen definiert werden. Diese technischen Begriffsbestimmungen sind notwendig, um die einheitliche Anwendung dieser Verordnung sicherzustellen, und tragen so dazu bei, ein einheitliches Regelwerk für Schwarmfinanzierungsdienstleister in der Union zu schaffen. Diese Begriffsbestimmungen dienen allein zur Festlegung der Pflichten von Schwarmfinanzierungsdienstleistern und sollten strikt auf das Verständnis der vorliegenden Verordnung beschränkt werden.

(6)

Diese Verordnung beruht auf dem Entwurf technischer Regulierungsstandards, der der Kommission von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde vorgelegt wurde.

(7)

Die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde hat zu diesem Entwurf öffentliche Konsultationen durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) eingesetzten Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte eingeholt.

(8)

Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) angehört und hat am 1. Juni 2022 eine Stellungnahme abgegeben —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:


(1)  ABl. L 347 vom 20.10.2020, S. 1.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84).

(3)  Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).