Artikel 1
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
a) |
„entscheidende Dienstleistungen“ operative und unternehmensbezogene Dienstleistungen, bei denen eine Störung oder ein Ausfall ihrer Erbringung die fortdauernde Einhaltung der Verordnung (EU) 2020/1503 durch einen Schwarmfinanzierungsdienstleister oder dessen finanzielle Leistungsfähigkeit oder die Solidität oder Fortführung seiner Schwarmfinanzierungsdienstleistungen und -tätigkeiten, insbesondere auch gegenüber seinen Kunden, wesentlich beeinträchtigen würde; |
b) |
„Ausfall“ jedes nach dem einschlägigen nationalen Recht anwendbare Insolvenz- oder Vorinsolvenzverfahren oder jede erhebliche Betriebsunterbrechung; |
c) |
„erhebliche Betriebsunterbrechung“ eine erhebliche Störung oder einen erheblichen Ausfall, wodurch die Erbringung entscheidender Dienstleistungen wesentlich beeinträchtigt wird. |