Aktualisiert 18/09/2024
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
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Artikel 1 - Begriffsbestimmungen

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

a)

entscheidende Dienstleistungen“ operative und unternehmensbezogene Dienstleistungen, bei denen eine Störung oder ein Ausfall ihrer Erbringung die fortdauernde Einhaltung der Verordnung (EU) 2020/1503 durch einen Schwarmfinanzierungsdienstleister oder dessen finanzielle Leistungsfähigkeit oder die Solidität oder Fortführung seiner Schwarmfinanzierungsdienstleistungen und -tätigkeiten, insbesondere auch gegenüber seinen Kunden, wesentlich beeinträchtigen würde;

b)

Ausfall“ jedes nach dem einschlägigen nationalen Recht anwendbare Insolvenz- oder Vorinsolvenzverfahren oder jede erhebliche Betriebsunterbrechung;

c)

erhebliche Betriebsunterbrechung“ eine erhebliche Störung oder einen erheblichen Ausfall, wodurch die Erbringung entscheidender Dienstleistungen wesentlich beeinträchtigt wird.