Artikel 5
Verfahren
(1) Die in Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben a und b genannten Verfahren werden an das Geschäftsmodell des Schwarmfinanzierungsdienstleisters angepasst und beinhalten unter anderem:
a) |
eine Aufstellung der Kontaktangaben der bei einem Ausfall des Schwarmfinanzierungsdienstleisters zuständigen Personen oder zuständigen Abteilung; |
b) |
die Identifizierung der drei wahrscheinlichsten Ausfallszenarien und die Beschreibung der zu ergreifenden Maßnahmen, um ihre Auswirkungen auf die Kontinuität entscheidender Dienstleistungen abzumildern; |
c) |
Bestimmungen über den Zugang der Beschäftigten des Schwarmfinanzierungsdienstleisters zum Arbeitsraum und zum Netzwerk des Unternehmens; |
d) |
Bestimmungen über den Zugang zu Kundeninformationen und, sofern anwendbar, zum Kundenvermögen; |
e) |
eine Identifizierung der betrieblichen und finanziellen Risiken sowie Maßnahmen gegen deren Eintritt; |
f) |
eine Identifizierung entscheidenden Geschäftssysteme und der Notfallmaßnahmen zur Gewährleistung ihrer Kontinuität; |
g) |
eine Identifizierung der entscheidenden Geschäftsbeziehungen, einschließlich ausgelagerter Funktionen; |
h) |
Verfahren zur Gewährleistung der Kontinuität der Kommunikation zwischen dem Schwarmfinanzierungsdienstleister und seinen Kunden, Geschäftspartnern und Beschäftigten sowie den zuständigen Behörden. |