Aktualisiert 18/09/2024
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Artikel 5 - Verfahren

Artikel 5

Verfahren

(1)   Die in Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben a und b genannten Verfahren werden an das Geschäftsmodell des Schwarmfinanzierungsdienstleisters angepasst und beinhalten unter anderem:

a)

eine Aufstellung der Kontaktangaben der bei einem Ausfall des Schwarmfinanzierungsdienstleisters zuständigen Personen oder zuständigen Abteilung;

b)

die Identifizierung der drei wahrscheinlichsten Ausfallszenarien und die Beschreibung der zu ergreifenden Maßnahmen, um ihre Auswirkungen auf die Kontinuität entscheidender Dienstleistungen abzumildern;

c)

Bestimmungen über den Zugang der Beschäftigten des Schwarmfinanzierungsdienstleisters zum Arbeitsraum und zum Netzwerk des Unternehmens;

d)

Bestimmungen über den Zugang zu Kundeninformationen und, sofern anwendbar, zum Kundenvermögen;

e)

eine Identifizierung der betrieblichen und finanziellen Risiken sowie Maßnahmen gegen deren Eintritt;

f)

eine Identifizierung entscheidenden Geschäftssysteme und der Notfallmaßnahmen zur Gewährleistung ihrer Kontinuität;

g)

eine Identifizierung der entscheidenden Geschäftsbeziehungen, einschließlich ausgelagerter Funktionen;

h)

Verfahren zur Gewährleistung der Kontinuität der Kommunikation zwischen dem Schwarmfinanzierungsdienstleister und seinen Kunden, Geschäftspartnern und Beschäftigten sowie den zuständigen Behörden.