Aktualisiert 18/09/2024
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Artikel 4 - Ordnungsgemäße Durchführung von Vereinbarungen

Artikel 4

Ordnungsgemäße Durchführung von Vereinbarungen

(1)   Der Geschäftsfortführungsplan enthält unter Berücksichtigung von Art, Umfang und Komplexität des Schwarmfinanzierungsdienstleisters sowie seinem Geschäftsmodell detaillierte Maßnahmen, die zu ergreifen sind, um die ordnungsgemäße Durchführung von Vereinbarungen zwischen dem Schwarmfinanzierungsdienstleister und seinen Kunden sicherzustellen.

(2)   Die in Absatz 1 genannten Maßnahmen werden angewandt in Bezug auf:

a)

Vereinbarungen zwischen dem Schwarmfinanzierungsdienstleister und seinen Kunden, einschließlich Informationen, die für die ordnungsgemäße Durchführung von Vereinbarungen von entscheidender Bedeutung sind;

b)

die Ergebnisse der in Artikel 21 der Verordnung (EU) 2020/1503 genannten Kenntnisprüfung;

c)

sonstige entscheidende Geschäftsdaten.

(3)   Die in Absatz 1 genannten Maßnahmen beinhalten Folgendes:

a)

die Aufbewahrung der in Absatz 2 Buchstabe a genannten Vereinbarungen an einem sicheren Ort, falls das Original nur in Papierform vorliegt;

b)

die einschlägige Sicherung der in Absatz 2 genannten Dokumente und Informationen.

(4)   Informationen und Vereinbarungen, die die Rückverfolgung der Zahlungen von Anlegern und Projektträgern ermöglichen, gelten für die Zwecke von Absatz 2 Buchstabe c als entscheidende Geschäftsdaten.