Aktualisiert 18/09/2024
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Artikel 2 - Mindestinhalt des Plans zur Geschäftsfortführung

Artikel 2

Mindestinhalt des Plans zur Geschäftsfortführung

(1)   Schwarmfinanzierungsdienstleister arbeiten einen detaillierten Plan zur Geschäftsfortführung aus, in dem die mit ihrem Ausfall verbundenen Risiken adressiert werden (im Folgenden „Geschäftsfortführungsplan“).

(2)   Der Geschäftsfortführungsplan enthält:

a)

Maßnahmen und Verfahren, um die Kontinuität der Erbringung entscheidender Dienstleistungen im Zusammenhang mit vorhandenen Anlagen sicherzustellen;

b)

Maßnahmen und Verfahren, um die ordnungsgemäße Durchführung von Vereinbarungen zwischen dem Schwarmfinanzierungsdienstleister und seinen Kunden und die ordnungsgemäße Verwaltung entscheidender Geschäftsdaten sicherzustellen.