Aktualisiert 18/09/2024
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Artikel 3 - Kontinuität der Erbringung entscheidender Dienstleistungen

Artikel 3

Kontinuität der Erbringung entscheidender Dienstleistungen

(1)   Der Geschäftsfortführungsplan stellt sicher, dass entscheidende Dienstleistungen, insbesondere auch solche, die an Dritte ausgelagert wurden, trotz des Ausfalls des Schwarmfinanzierungsdienstleisters oder des Dritten, an den entscheidende Dienstleistungen ausgelagert wurden, weiterhin erbracht werden.

(2)   Die im Geschäftsfortführungsplan enthaltenen Maßnahmen werden an das Geschäftsmodell des Schwarmfinanzierungsdienstleisters angepasst und beinhalten Vereinbarungen, die die Kontinuität entscheidender Dienstleistungen durch Auslagerung einiger oder aller dieser entscheidenden Dienstleistungen an ein Drittunternehmen gewährleisten.

(3)   Der Geschäftsfortführungsplan enthält Bestimmungen

a)

zur Benachrichtigung des Kunden über den Eintritt eines Ausfallereignisses;

b)

zum Zugang der Kunden zu Informationen über ihre Anlagen;

c)

sofern anwendbar, zur fortgesetzten Verwaltung ausstehender Kredite;

d)

sofern anwendbar, zur Fortführung der in Artikel 10 der Verordnung (EU) 2020/1503 genannten Zahlungsdienste, insbesondere auch zu den in Artikel 10 Absatz 5 genannten Vorkehrungen;

e)

sofern anwendbar, zur Übertragung der Vorkehrungen für die Verwahrung des Kundenvermögens im Sinne von Artikel 10 der Verordnung (EU) 2020/1503.