Aktualisiert 18/09/2024
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Ursprungsrechtsakt
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Erwägungsgründe

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2022/2115 DER KOMMISSION

vom 13. Juli 2022

zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2020/1503 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung der Methode für die Berechnung der Ausfallquote von auf einer Schwarmfinanzierungsplattform angebotenen Krediten

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2020/1503 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Oktober 2020 über Europäische Schwarmfinanzierungsdienstleister für Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1129 und der Richtlinie (EU) 2019/1937 (1), insbesondere auf Artikel 20 Absatz 3 Unterabsatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anleger müssen in der Lage sein, fundierte Investitionsentscheidungen zu treffen. Da ein Schwarmfinanzierungsprojekt mehr als einen Kredit anbieten kann, müssen bei der Festlegung der Methode für die Berechnung der Ausfallquote der auf einer Schwarmfinanzierungsplattform angebotenen Projekte in Bezug auf ein bestimmtes auf einer Schwarmfinanzierungsplattform angebotenes Schwarmfinanzierungsprojekt Regeln für die Berechnung der Ausfallquote auf der Ebene jedes einzelnen Kredits festgelegt werden. Wenn ein Ausfall auf einer detaillierteren Ebene, d. h. auf Kreditebene, definiert wird, ist es möglich, Fälle zu erfassen, in denen es in Bezug auf einen Kredit unwahrscheinlich ist, dass ein Projektträger seinen Kreditverpflichtungen nachkommt, nicht aber in Bezug auf andere Kredite. Daher sollten Schwarmfinanzierungsdienstleister bei der Berechnung der Ausfallquote von auf einer Schwarmfinanzierungsplattform angebotenen Projekten nicht automatisch die verschiedenen Kredite für ein und dasselbe Projekt gleichzeitig als ausgefallen betrachten. Schwarmfinanzierungsdienstleister sollten prüfen, ob die Anzeichen für einen Ausfall mit dem Schwarmfinanzierungsprojekt als Ganzes und nicht mit einem bestimmten Kredit zusammenhängen. Insbesondere wenn ein erheblicher Teil der Kredite im Zusammenhang mit einem Schwarmfinanzierungsprojekt notleidend ist, halten Schwarmfinanzierungsdienstleister es womöglich für unwahrscheinlich, dass die anderen Kredite dieses Schwarmfinanzierungsprojekts ohne Rückgriff auf Maßnahmen, einschließlich der Verwertung von Sicherheiten, in voller Höhe zurückgezahlt werden, und behandeln diese Kredite ebenfalls als notleidend behandeln.

(2)

Eine Aufsichtsarbitrage muss vermieden werden, und die Anleger müssen die Möglichkeit haben, die Leistung von Schwarmfinanzierungsdienstleistern, die Schwarmfinanzierungsdienstleistungen erbringen, die in der Vermittlung von Krediten bestehen, und insbesondere die Qualität der auf Schwarmfinanzierungsplattformen angebotenen Projekte zu vergleichen. Es ist daher angebracht, die Elemente festzulegen, auf deren Grundlage diese Schwarmfinanzierungsdienstleister einen auf ihrer Schwarmfinanzierungsplattform angebotenen Kredit als ausgefallen betrachten sollten. Diese Schwarmfinanzierungsdienstleister sollten daher über wirksame Verfahren zur Einholung der erforderlichen Informationen verfügen, um den Ausfall von auf ihrer Schwarmfinanzierungsplattform angebotenen Krediten unverzüglich feststellen zu können.

(3)

Gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2020/1503 müssen Schwarmfinanzierungsdienstleister, die Schwarmfinanzierungsdienstleistungen erbringen, die in der Vermittlung von Krediten bestehen, jährlich die Ausfallquoten der auf ihrer Schwarmfinanzierungsplattform angebotenen Schwarmfinanzierungsprojekte mindestens der letzten 36 Monate offenlegen und innerhalb von vier Monaten nach Ende jedes Geschäftsjahres eine Erklärung zu den Ergebnissen veröffentlichen, in der die erwartete und tatsächliche Ausfallquote aller von ihnen vermittelten Kredite angegeben wird. Um sicherzustellen, dass Anleger und potenzielle Anleger Zugang zu Informationen mit ähnlichen Zeithorizonten für Risiko- und Ertragskennzahlen in Bezug auf die auf einer Schwarmfinanzierungsplattform angebotenen Kredite haben, muss die Kohärenz mit Artikel 180 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) gewährleistet werden, und es müssen Einjahres-Ausfallquoten als Referenz für die Berechnung der Ausfallquoten verwendet werden. Die Einjahres-Ausfallquoten stellen den Anteil der Kredite dar, die während eines einjährigen Beobachtungszeitraums mindestens einmal von einem nicht notleidenden Zustand in einen notleidenden Zustand übergehen. Daher sollte die erwartete Ausfallquote eine Schätzung des Anteils der nicht notleidenden Kredite liefern, die in einem Beobachtungszeitraum von einem Jahr voraussichtlich ausfallen werden. Um die Schätzung der erwarteten Ausfallquote auf die tatsächliche Ausfallquote zu stützen, sollte die Berechnung der tatsächlichen Ausfallquote daher auf Kredite beschränkt werden, die sich zu Beginn des einjährigen Beobachtungszeitraums in einem nicht notleidenden Zustand befinden. Um eine vergleichbare und faire Darstellung der Ausfallquoten zu gewährleisten, sollte für die Berechnung der jährlichen Ausfallquoten kein Gewichtungsschema angewendet werden (kreditbasierte Berechnung). Daher sollte der Geldbetrag der Kredite nicht für die Berechnung der Ausfallquoten herangezogen werden, um zu vermeiden, dass einige Kredite bei dieser Berechnung stärker gewichtet werden. Im Falle einer Verzerrung aufgrund bestehender kurzfristiger Kredite sollten Schwarmfinanzierungsdienstleister, die Schwarmfinanzierungsdienstleistungen erbringen, die in der Vermittlung von Krediten bestehen, die Berechnung der Ausfallquote anpassen. Um eine faire Darstellung der Ausfallquoten für Anleger zu gewährleisten, sollten Schwarmfinanzierungsdienstleister, die Schwarmfinanzierungsdienstleistungen erbringen, die in der Vermittlung von Krediten bestehen, die gemäß Artikel 20 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2020/1503 veröffentlichten Ausfallquoten nicht manipulieren oder falsch darstellen.

(4)

Inkonsistente, unrichtige, unvollständige oder veraltete Daten können zu Fehlern bei der Berechnung der Ausfallquoten bei Schwarmfinanzierungsprojekten führen. Um die Zuverlässigkeit und hohe Qualität der Daten zu gewährleisten, sollten die Verfahren zur Einholung und Speicherung der Daten daher solide und gut dokumentiert sein.

(5)

Die interne Methode der Schwarmfinanzierungsdienstleister für die Berechnung der tatsächlichen und erwarteten Ausfallquoten sollte auf Informationen über die Bedienung der von diesen Schwarmfinanzierungsdienstleistern vermittelten Kredite und auf den Risikokategorien beruhen, die im Rahmen für das Risikomanagement gemäß Artikel 19 Absatz 7 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2020/1503 festgelegt sind.

(6)

Diese Verordnung stützt sich auf Entwürfe technischer Regulierungsstandards, die die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) der Kommission in enger Zusammenarbeit mit der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA) vorgelegt hat.

(7)

Die ESMA hat zu diesen Entwürfen öffentliche Konsultationen durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) eingesetzten Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte eingeholt.

(8)

Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) angehört und hat am 1. Juni 2022 eine Stellungnahme abgegeben —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:


(1)  ABl. L 347 vom 20.10.2020, S. 1.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1).

(3)  Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84).

(4)  Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).