Aktualisiert 18/09/2024
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Artikel 4 - Methode für die Berechnung der erwarteten Ausfallquote von Krediten nach Risikokategorie

Artikel 4

Methode für die Berechnung der erwarteten Ausfallquote von Krediten nach Risikokategorie

(1)   Für die Veröffentlichung der erwarteten Ausfallquote aller Kredite gemäß Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i der Verordnung (EU) 2020/1503 stützen Schwarmfinanzierungsdienstleister ihre Schätzungen der erwarteten Ausfallquote nach Risikokategorien auf die gemäß Artikel 3 berechnete tatsächliche Ausfallquote von Krediten nach Risikokategorien.

(2)   Für die Zwecke des Absatzes 1 und unabhängig davon, ob ein Schwarmfinanzierungsdienstleister für seine Schätzung der erwarteten Ausfallquote externe, interne oder gepoolte Datenquellen oder eine Kombination aus diesen drei Quellen verwendet, muss die Länge des zugrunde liegenden historischen Beobachtungszeitraums für mindestens eine der Quellen mindestens 36 Monate betragen. Erstreckt sich der verfügbare Beobachtungszeitraum für eine Quelle über einen längeren Zeitraum, so ist dieser längere Zeitraum zu verwenden. Ein Schwarmfinanzierungsdienstleister, der seit weniger als 36 Monaten tätig ist, verwendet den Zeitraum, in dem er tätig war.