Aktualisiert 18/09/2024
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Artikel 1 - Ausfall von auf einer Schwarmfinanzierungsplattform angebotenen Krediten

Artikel 1

Ausfall von auf einer Schwarmfinanzierungsplattform angebotenen Krediten

(1)   Schwarmfinanzierungsdienstleister, die Schwarmfinanzierungsdienstleistungen erbringen, die in der Vermittlung von Krediten bestehen, betrachten einen Ausfall in Bezug auf einen bestimmten, auf ihrer Schwarmfinanzierungsplattform angebotenen Kredit als gegeben, wenn eines oder beide der folgenden Ereignisse eingetreten sind:

a)

Der Schwarmfinanzierungsdienstleister sieht es als unwahrscheinlich an, dass der Projektträger die Zahlung in voller Höhe leisten oder seine Kreditverpflichtungen im Zusammenhang mit dem betreffenden Kredit anderweitig erfüllen wird, ohne dass auf Maßnahmen wie die Verwertung von Sicherheiten zurückgegriffen wird;

b)

der Projektträger ist mit einer wesentlichen Kreditverpflichtung im Zusammenhang mit dem betreffenden Kredit mehr als 90 Tage im Rückstand.

(2)   Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe a gelten die folgenden Kriterien als Indikatoren für die Zahlungsunwahrscheinlichkeit:

a)

Eine Notrestrukturierung der im Zusammenhang mit dem betreffenden Kredit bestehenden Kreditverpflichtung liegt vor, wenn diese voraussichtlich dazu führt, dass sich die finanzielle Verpflichtung durch einen bedeutenden Erlass oder durch Stundung des Nominalbetrags, der Zinsen oder gegebenenfalls der Gebühren verringert.

b)

Der Projektträger hat einen Antrag auf Konkurs oder einen ähnlichen Schutz gestellt oder wurde unter diesen gestellt, wenn dadurch die Rückzahlung einer Kreditverpflichtung im Zusammenhang mit dem betreffenden Kredit an die Anleger verhindert oder verzögert würde.

Für die Zwecke von Buchstabe a gilt eine Notrestrukturierung als gegeben, wenn gegenüber einem Projektträger, der Schwierigkeiten bei der Erfüllung seiner finanziellen Verpflichtungen hat oder kurz davorsteht, solche Schwierigkeiten zu haben, Konzessionen gemacht wurden.

(3)   Gestattet der Kreditvertrag dem Projektträger ausdrücklich, den Zahlungsplan zu ändern oder die Zahlungen unter bestimmten Bedingungen auszusetzen oder zu verschieben, und handelt der Projektträger im Rahmen der ihm im Kreditvertrag eingeräumten Rechte, so gelten die geänderten, ausgesetzten oder verschobenen Zahlungen für die Zwecke des Absatzes 1 Buchstabe b nicht als überfällig, sondern die Zählung der überfälligen Tage erfolgt auf der Grundlage des neuen Zahlungsplans, sobald dieser festgelegt ist. Die Schwarmfinanzierungsdienstleister analysieren dennoch die Gründe für eine derartige Änderung des Zahlungsplans oder die Aussetzung oder den Aufschub der Zahlungen und bewerten die Zahlungsunwahrscheinlichkeit gemäß Absatz 1 Buchstabe a.

(4)   Die Schwarmfinanzierungsdienstleister legen die für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe b verwendete Wesentlichkeitsschwelle offen.

(5)   Die Schwarmfinanzierungsdienstleister unterrichten die Anleger unverzüglich über den Ausfall eines Kredits.