Aktualisiert 26/04/2025
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
Änderungen
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Artikel 5 - Delegierte Verordnung 2022/2115

Artikel 5

Zuordnung zu einer Risikokategorie

Für die Zwecke der Artikel 3 und 4 ordnen die Schwarmfinanzierungsdienstleister die einzelnen Kredite auf der Grundlage solider und eindeutig definierter Kriterien und unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Faktoren, die sich ungünstig auf die Bedienung der Kredite auswirken können, der jeweiligen Risikokategorie zu, die im Rahmen für das Risikomanagement festgelegt ist.