Aktualisiert 18/09/2024
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Artikel 5 - Zuordnung zu einer Risikokategorie

Artikel 5

Zuordnung zu einer Risikokategorie

Für die Zwecke der Artikel 3 und 4 ordnen die Schwarmfinanzierungsdienstleister die einzelnen Kredite auf der Grundlage solider und eindeutig definierter Kriterien und unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Faktoren, die sich ungünstig auf die Bedienung der Kredite auswirken können, der jeweiligen Risikokategorie zu, die im Rahmen für das Risikomanagement festgelegt ist.