Aktualisiert 18/09/2024
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Artikel 3 - Methode für die Berechnung der tatsächlichen Ausfallquote von Krediten nach Risikokategorie

Artikel 3

Methode für die Berechnung der tatsächlichen Ausfallquote von Krediten nach Risikokategorie

(1)   Für die Veröffentlichung der tatsächlichen Ausfallquote aller Kredite gemäß Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i der Verordnung (EU) 2020/1503 berechnen Schwarmfinanzierungsdienstleister den einfachen Durchschnitt der beobachteten Einjahres-Ausfallquote nach Risikokategorie über den gesamten historischen Beobachtungszeitraum unter Verwendung sich nicht überschneidender Beobachtungszeiträume von zwölf Monaten.

(2)   Bei der Berechnung der Einjahres-Ausfallquote nach Risikokategorie stellen die Schwarmfinanzierungsdienstleister Folgendes sicher:

a)

dass der Nenner aus der Anzahl der nicht notleidenden Kredite besteht, die zu Beginn des zwölfmonatigen Beobachtungszeitraums innerhalb der Risikokategorie, für die die Ausfallquote berechnet wird, beobachtet wurden;

b)

dass der Zähler alle im Nenner berücksichtigten Kredite umfasst, bei denen während des zwölfmonatigen Beobachtungszeitraums mindestens ein Ausfall eingetreten ist.

(3)   Für die Zwecke des Absatzes 2 werden Kredite, für die im Zahlungsplan während des zwölfmonatigen Beobachtungszeitraums keine Zahlung vorgesehen ist, aus dem Datensatz, der für die Berechnung der Ausfallquote für diesen Zeitraum herangezogen wird, ausgenommen.

(4)   Für die Zwecke des Absatzes 1 und unabhängig davon, ob ein Schwarmfinanzierungsdienstleister externe, interne oder gepoolte Datenquellen oder eine Kombination aus diesen drei Quellen verwendet, muss die Länge des zugrunde liegenden historischen Beobachtungszeitraums für mindestens eine der Quellen mindestens 36 Monate betragen. Erstreckt sich der verfügbare Beobachtungszeitraum für eine Quelle über einen längeren Zeitraum, so ist dieser längere Zeitraum zu verwenden. Ein Schwarmfinanzierungsdienstleister, der seit weniger als 36 Monaten tätig ist, verwendet den Zeitraum, in dem er tätig war.

(5)   Schwarmfinanzierungsdienstleister legen den Nenner und den Zähler, die für die Berechnung der tatsächlichen Ausfallquote aller Kredite nach Risikokategorie gemäß Absatz 2 für den gemäß Absatz 4 bestimmten Zeitraum verwendet werden, offen.