Aktualisiert 18/09/2024
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Artikel 6 - Datengenauigkeit

Artikel 6

Datengenauigkeit

Schwarmfinanzierungsdienstleister stellen die Kohärenz und Angemessenheit der Daten sicher, die für die Berechnung der Ausfallquoten gemäß dieser Verordnung herangezogen werden.