Aktualisiert 05/02/2025
In Kraft

Fassung vom: 20/02/2023
Änderungen
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Artikel 63 - Delegierte Verordnung 2022/1288

Artikel 63

Nachhaltigkeitsleistung des Index, der als Referenzwert für das nachhaltige Investitionsziel bestimmt wurde

(1)  

Die Finanzmarktteilnehmer geben bei Finanzprodukten, mit denen nachhaltige Investitionen angestrebt werden und für die ein Index als Referenzwert bestimmt wurde, im Abschnitt „Wie hat dieses Finanzprodukt im Vergleich zum Nachhaltigkeitsreferenzwert abgeschnitten?“ der in Anhang V enthaltenen Vorlage alle folgenden Informationen an:

a) 

bezogen auf den Berichtszeitraum eine Erläuterung, wie sich der als Referenzwert bestimmte Index von einem relevanten breiten Marktindex unterscheidet, sowie zumindest Angaben zur Leistung der Nachhaltigkeitsindikatoren, die vom Finanzmarktteilnehmer als relevant erachtet werden, um die Ausrichtung des Index auf das nachhaltige Investitionsziel, einschließlich der ESG-Faktoren, zu bestimmen, auf die in der vom Referenzwert-Administrator gemäß Artikel 27 Absatz 2a der Verordnung (EU) 2016/1011 veröffentlichten Referenzwert-Erklärung Bezug genommen wird,

b) 

einen Vergleich zwischen der Leistung des Finanzprodukts und den Indikatoren zur Messung der Nachhaltigkeitsfaktoren des unter Buchstabe a genannten Index während des Berichtszeitraums,

c) 

einen Vergleich zwischen der Leistung des Finanzprodukts und einem relevanten breiten Marktindex während des Berichtszeitraums.

(2)  
Die in Absatz 1 Buchstaben b und c genannten Vergleiche werden entweder in Form einer Tabelle oder in Form einer grafischen Darstellung vorgelegt.