Artikel 64
Historische Vergleiche für regelmäßige Berichte
Für die Zwecke der in Artikel 51 Buchstabe c und Artikel 59 Buchstabe d genannten historischen Vergleiche geben die Finanzmarktteilnehmer durchgehend über die verschiedenen Zeiträume die Leistung der Nachhaltigkeitsindikatoren mit folgenden Informationen an:
bei quantitativen Informationen Kennzahlen mit einer relativen Bezugsgröße, wie beispielsweise Auswirkungen pro investiertem Euro,
welche Indikatoren von einem Wirtschaftsprüfer bestätigt oder von einem unabhängigen Dritten überprüft wurden,
den Anteil der zugrunde liegenden Vermögenswerte des Finanzprodukts im Abschnitt „Wie hoch war der Anteil der nachhaltigkeitsbezogenen Investitionen?“ in der in Anhang IV dieser Verordnung enthaltenen Vorlage und im Abschnitt „Wie hoch war der Anteil der nachhaltigkeitsbezogenen Investitionen?“ in der in Anhang V dieser Verordnung enthaltenen Vorlage.