Artikel 65
Finanzprodukte mit einer oder mehreren zugrunde liegenden Anlageoptionen, die zu einer Einstufung als Finanzprodukt mit beworbenen ökologischen oder sozialen Merkmalen führen
Beinhaltet ein Finanzprodukt für den Anleger Anlageoptionen und führt mindestens eine dieser Anlageoptionen dazu, dass das Finanzprodukt als Finanzprodukt mit beworbenen ökologischen oder sozialen Merkmalen eingestuft wird, nehmen die Finanzmarktteilnehmer — abweichend von den Artikeln 50 bis 57 — in den Hauptteil der in Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/2088 genannten Dokumente oder Informationen eine deutlich sichtbare Erklärung auf, mit der Folgendes bestätigt wird:
Mit dem Finanzprodukt werden ökologische oder soziale Merkmale beworben.
Die Erfüllung dieser Merkmale setzt voraus, dass in mindestens eine der in Absatz 2 des vorliegenden Artikels aufgeführten Anlageoptionen investiert wird und dass mindestens eine dieser Optionen während der Haltedauer des Finanzprodukts gehalten wird.
Weitere Informationen über diese ökologischen oder sozialen Merkmale können den in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Anhängen entnommen werden.
Die Finanzmarktteilnehmer geben in den Anhängen der in Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/2088 genannten Dokumente oder Informationen alle folgenden Informationen an:
für jede Anlageoption, in die investiert wird und die als Finanzprodukt eingestuft wird, mit dem ökologische oder soziale Merkmale beworben werden, die in den Artikeln 50 bis 57 der vorliegenden Verordnung genannten Informationen,
für jede Anlageoption, in die investiert wird und die als Finanzprodukt eingestuft wird, mit dem nachhaltige Investitionen angestrebt werden, die in den Artikeln 58 bis 63 der vorliegenden Verordnung genannten Informationen,
für jede Anlageoption, in die investiert wird und mit der nachhaltige Investitionen angestrebt werden, die jedoch kein Finanzprodukt darstellt, Informationen über das Ziel der nachhaltigen Investition.