Aktualisiert 05/02/2025
In Kraft

Fassung vom: 20/02/2023
Änderungen
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Artikel 66 - Delegierte Verordnung 2022/1288

Artikel 66

Finanzprodukte mit zugrunde liegenden Anlageoptionen, mit denen ausnahmslos nachhaltige Investitionen angestrebt werden

(1)  
Beinhaltet ein Finanzprodukt für den Anleger Anlageoptionen, mit denen ausnahmslos nachhaltige Investitionen angestrebt werden, bestätigen die Finanzmarktteilnehmer — abweichend von den Artikeln 58 bis 63 — in einer deutlich sichtbaren Erklärung im Hauptteil der in Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/2088 genannten Dokumente oder Informationen, dass mit dem Finanzprodukt nachhaltige Investitionen angestrebt werden und dass die auf dieses Ziel bezogenen Informationen in den in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Anhängen verfügbar sind.
(2)  

Die Finanzmarktteilnehmer geben in den Anhängen der in Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/2088 genannten Dokumente oder Informationen alle folgenden Informationen an:

a) 

für jede Anlageoption, in die investiert wird und die als Finanzprodukt eingestuft wird, mit dem nachhaltige Investitionen angestrebt werden, die in den Artikeln 58 bis 63 genannten Informationen,

b) 

für jede Anlageoption, in die investiert wird und mit der nachhaltige Investitionen angestrebt werden, die jedoch kein Finanzprodukt darstellt, Informationen über das Ziel der nachhaltigen Investition.

(3)  
Die Finanzmarktteilnehmer stellen die in Absatz 2 Buchstabe a genannten Informationen nach dem Muster der Vorlage in Anhang V dar.