Aktualisiert 05/02/2025
In Kraft

Fassung vom: 20/02/2023
Änderungen
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Artikel 67 - Delegierte Verordnung 2022/1288

Artikel 67

Informationen über zugrunde liegende Anlageoptionen, mit denen nachhaltige Investitionen angestrebt werden, die jedoch selbst keine Finanzprodukte darstellen

Die in Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe c und Artikel 66 Absatz 2 Buchstabe b genannten Informationen über das Ziel der nachhaltigen Investition müssen alle folgenden Angaben enthalten:

a) 

eine Beschreibung des nachhaltigen Investitionsziels,

b) 

eine Erläuterung, inwieweit das nachhaltige Investitionsziel während des Berichtszeitraums erreicht wurde, einschließlich der Leistung der Nachhaltigkeitsindikatoren, die zur Messung der Gesamtnachhaltigkeitsauswirkungen der Optionen mit einem nachhaltigen Investitionsziel herangezogen werden,

c) 

eine Erläuterung, inwiefern die Investitionen keines der nachhaltigen Investitionsziele erheblich beeinträchtigen, einschließlich aller folgenden Angaben:

i) 

wie die Indikatoren für nachteilige Auswirkungen in Anhang I Tabelle 1 und alle relevanten Indikatoren in den Tabellen 2 und 3 in jenem Anhang berücksichtigt werden,

ii) 

ob die nachhaltige Investition mit den OECD-Leitsätzen für multinationale Unternehmen und den Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte, einschließlich der Grundprinzipien und Rechte aus den acht Kernübereinkommen, die in der Erklärung der Internationalen Arbeitsorganisation über grundlegende Prinzipien und Rechte bei der Arbeit festgelegt sind, und aus der Internationalen Charta der Menschenrechte, in Einklang steht.