Artikel 61
Anteil der nachhaltigkeitsbezogenen Investitionen bei Finanzprodukten, mit denen nachhaltige Investitionen angestrebt werden
Die Finanzmarktteilnehmer geben im Abschnitt „Wie hoch war der Anteil der nachhaltigkeitsbezogenen Investitionen?“ der in Anhang V enthaltenen Vorlage alle folgenden Informationen an:
den Anteil der Investitionen des Finanzprodukts, die zum nachhaltigen Investitionsziel beigetragen haben,
den Zweck der übrigen Investitionen während des Berichtszeitraums, einschließlich einer Beschreibung etwaiger ökologischer oder sozialer Mindestschutzmaßnahmen, und ob diese Investitionen der Absicherung dienen oder sich auf Barmittel beziehen, die als zusätzliche Liquidität gehalten werden,
den Anteil der Investitionen während des Berichtszeitraums in verschiedenen Sektoren und Teilsektoren.