Artikel 58
Anforderungen an die Darstellung und den Inhalt von regelmäßigen Berichten für Finanzprodukte, mit denen nachhaltige Investitionen angestrebt werden
Die Finanzmarktteilnehmer stellen bei Finanzprodukten, mit denen nachhaltige Investitionen angestrebt werden, die in Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2088 genannten Informationen in einem Anhang der in Artikel 11 Absatz 2 jener Verordnung genannten Dokumente oder Informationen nach dem Muster der in Anhang V der vorliegenden Verordnung enthaltenen Vorlage zur Verfügung. Die Finanzmarktteilnehmer nehmen in den Hauptteil der in Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/2088 genannten Dokumente oder Informationen eine deutlich sichtbare Erklärung auf, dass jener Anhang Informationen über nachhaltige Investitionen enthält.