Artikel 59
Erreichung des nachhaltigen Investitionsziels des Finanzprodukts
Die Finanzmarktteilnehmer geben im Abschnitt „Inwieweit wurde das nachhaltige Investitionsziel dieses Finanzprodukts erreicht?“ der in Anhang V enthaltenen Vorlage alle folgenden Informationen an:
inwieweit das nachhaltige Investitionsziel während des Berichtszeitraums erreicht wurde, einschließlich der Leistung
der im Unterabschnitt „Welche Nachhaltigkeitsindikatoren werden zur Messung der Erreichung des nachhaltigen Investitionsziels dieses Finanzprodukts herangezogen?“ genannten Nachhaltigkeitsindikatoren des Abschnitts „Welches nachhaltige Investitionsziel wird mit diesem Finanzprodukt angestrebt?“ in der in Anhang III dieser Verordnung enthaltenen Vorlage,
aller im Unterabschnitt „Wie wird durch den Einsatz von Derivaten das nachhaltige Investitionsziel erreicht?“ des Abschnitts „Wie sehen die Vermögensallokation und der Mindestanteil der nachhaltigen Investitionen aus?“ genannten Derivate zur Erreichung des nachhaltigen Investitionsziels in der in Anhang III dieser Verordnung enthaltenen Vorlage,
für die in Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2020/852 genannten Finanzprodukte eine Nennung der in Artikel 9 der Verordnung genannten Umweltziele, zu denen die dem Finanzprodukt zugrunde liegende nachhaltige Anlage beigetragen hat,
für die in Artikel 9 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/2088 genannten Finanzprodukte Informationen darüber, wie das Ziel einer Reduzierung der CO2-Emissionen auf das Übereinkommen von Paris abgestimmt wurde, mit einer Beschreibung, wie das Finanzprodukt während des Berichtszeitraums zur Erreichung der Ziele des Übereinkommens von Paris beigetragen hat, einschließlich — in Bezug auf EU-Referenzwerte für den klimabedingten Wandel oder auf Paris-abgestimmte EU-Referenzwerte — der ESG-Faktoren und Kriterien, die der Referenzwert-Administrator gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1818 berücksichtigt,
wenn die Finanzmarktteilnehmer mindestens einen früheren regelmäßigen Bericht gemäß diesem Abschnitt für das Finanzprodukt vorgelegt haben, einen historischen Vergleich zwischen dem von dem regelmäßigen Bericht abgedeckten aktuellen Zeitraum und den von früheren regelmäßigen Berichten abgedeckten Zeiträumen,
eine Erläuterung, wie die nachhaltigen Investitionen während des Berichtszeitraums zu einem nachhaltigen Investitionsziel beigetragen und keines der nachhaltigen Investitionsziele erheblich beeinträchtigt haben, einschließlich aller folgenden Punkte:
wie die Indikatoren für nachteilige Auswirkungen in Anhang I Tabelle 1 und alle relevanten Indikatoren in den Tabellen 2 und 3 in jenem Anhang berücksichtigt wurden,
ob die nachhaltige Investition mit den OECD-Leitsätzen für multinationale Unternehmen und den Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte, einschließlich der Grundprinzipien und Rechte aus den acht Kernübereinkommen, die in der Erklärung der Internationalen Arbeitsorganisation über grundlegende Prinzipien und Rechte bei der Arbeit festgelegt sind, und aus der Internationalen Charta der Menschenrechte, in Einklang steht,
Informationen über die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren gemäß dem Abschnitt „Werden bei diesem Finanzprodukt die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren berücksichtigt?“ in der in Anhang III dieser Verordnung enthaltenen Vorlage.